(2) Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, welcher er ein Verzeichnis der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke mitzuteilen hat, angehalten werden. Soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchblatts vermerkt sind, wird die Eintragung und Löschung von dem das Bahngrundbuch führenden Amtsgericht von Amts wegen veranlaßt. Wird ein Grundstück, welches bisher im Grundbuche nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen, so ist die Zugehörigkeit zur Bahneinheit von Amts wegen zu vermerken.
(3) Vor dem Aufhören der Bahneinheit kann der Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu derselben nur mit Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde oder des Liquidators im Falle der Zwangsliquidation gelöscht werden.
(4)
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos für Schl.-H.
Dritter Abschnitt Rechtsverhältnisse der Bahneinheiten
§ 16
(1) Für die Bahneinheit gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
, soweit nicht aus diesem Gesetze sich ein anderes ergibt.
(2) Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und für die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf die Bahneinheit entsprechende Anwendung.
(3) Soweit am Sitze des für die Führung des Bahngrundbuchs zuständigen Gerichts landesgesetzliche Vorschriften bestehen, welche die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften ergänzen oder abändern, sind sie neben diesen Vorschriften oder statt ihrer maßgebend.
§ 17
Zur Eintragung einer Grundschuld oder Rentenschuld an einer Bahneinheit, ist bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs die Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erforderlich.
§ 18
Auf eine Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber finden die Vorschriften der
§§ 9
und
16
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Die Eintragung ist öffentlich bekanntzumachen.
2.
Zur Löschung der Hypothek für eine fällige Teilschuldverschreibung bedarf es der Vorlegung der Urkunde nicht, wenn der Bahneigentümer den Betrag der Forderung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt hat. Die Vorlegung eines Zinsscheins wird durch die in gleicher Weise erfolgte Hinterlegung seines Betrages ersetzt. Gründet sich der Löschungsantrag ganz oder teilweise auf Hinterlegung, so ist die Löschung öffentlich bekanntzumachen.
3.
Zu einer Eintragung auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach den
§§ 11 bis 13 des Reichsgesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
vom 4. Dezember 1899 (RGBl. S. 691) bedarf es der Vorlegung der Urkunde nicht. Die Eintragung ist öffentlich bekanntzumachen.
Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 2, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt ist.