Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie*)
GeoITAusbV
Ausfertigungsdatum: 30.05.2010
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Struktur der Berufsausbildung |
Teil 2
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
zum Geomatiker/zur Geomatikerin
§ 4 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Durchführung der Berufsausbildung |
§ 6 | Zwischenprüfung |
§ 7 | Abschlussprüfung |
§ 8 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen |
Teil 3
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
zum Vermessungstechniker/
zur Vermessungstechnikerin
§ 9 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 10 | Durchführung der Berufsausbildung |
§ 11 | Zwischenprüfung |
§ 12 | Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung |
§ 13 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung |
§ 14 | Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung |
§ 15 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung |
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 16 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 17 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlagen
Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin |
Anlage 2 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin |
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1. Geomatiker/Geomatikerin,
2. Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin