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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie*)

    GeoITAusbV
    Ausfertigungsdatum: 30.05.2010
    Vollzitat:
    "Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694)"
    *)
    Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

    Inhaltsübersicht

    Teil 1
    Gemeinsame Vorschriften
    §  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
    §  2Dauer der Berufsausbildung
    §  3Struktur der Berufsausbildung
    Teil 2
    Vorschriften
    für den Ausbildungsberuf
    zum Geomatiker/zur Geomatikerin
    §  4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
    §  5Durchführung der Berufsausbildung
    §  6Zwischenprüfung
    §  7Abschlussprüfung
    §  8Gewichtungs- und Bestehensregelungen
    Teil 3
    Vorschriften
    für den Ausbildungsberuf
    zum Vermessungstechniker/
    zur Vermessungstechnikerin
    §  9Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
    § 10Durchführung der Berufsausbildung
    § 11Zwischenprüfung
    § 12Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung
    § 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung
    § 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung
    § 15Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung
    Teil 4
    Schlussvorschriften
    § 16Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
    § 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Anlagen
    Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin
    Anlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin

    Teil 1

    Gemeinsame Vorschriften

    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

    Die Ausbildungsberufe
    1. Geomatiker/Geomatikerin,
    2. Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
    Markierungen
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