(3) Die Umlagen nach §§ 18 und 19 werden durch die Finanzämter veranlagt und beigetrieben. Diese erhalten einen kostendeckenden Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von derzeit 6 % der eingezogenen Beträge. Zwischen Oberfinanzdirektion und Landwirtschaftskammer kann ein abweichender Prozentsatz durch Verwaltungsvereinbarung festgesetzt werden, der die Kostendeckung gewährleistet. Die zur Bemessung der für die Umlage nach § 19 erforderlichen Daten der Fischereibetriebe werden den Finanzämtern durch die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein übermittelt.
§ 21 Zuweisung von Landesmitteln
(1) Landesmittel für die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zugewiesen. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und die Landwirtschaftskammer schließen Vereinbarungen über die Verwendung der Landesmittel ab. Die Vereinbarungen umfassen insbesondere:
1.
Inhalte, Umfang und Tätigkeiten der Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1,
2.
die Höhe der Landesmittel für einen mehrjährigen Zeitraum im Rahmen des Haushaltsrechts.
(2) Die Landwirtschaftskammer berichtet dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung über die ergriffenen Maßnahmen und die Umsetzung.
(3) Außerdem sind der Landwirtschaftskammer die Kosten zu erstatten, die ihr bei der Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 3 entstehen.
(4) Die Zahlungen des Landes werden für die Leistungen nach Absatz 1 und die Erstattungen nach Absatz 3 zur Quartalsmitte, jedoch nur bis zur voraussichtlichen Höhe des vereinbarten oder zu erstattenden Betrages, geleistet.
(5) Weiterhin erstattet das Land der Landwirtschaftskammer Versorgungsbezüge, Witwen- und Waisengelder sowie Beihilfen für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen genehmigter Stellenpläne für die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgaben eingestellt wurden.
§ 22 Wirtschaftsführung
(1) Die Landwirtschaftskammer hat nach § 110 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wirtschaftsplan, Stellenplan und Stellenübersicht der Landwirtschaftskammer sind von der Hauptversammlung zu beschließen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.
(2) Ist der Wirtschaftsplan bei Beginn des Geschäftsjahres noch nicht genehmigt, so darf die Landwirtschaftskammer bis zur Genehmigung Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen, für die im Wirtschaftsplan des Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.
(3) Die Wirtschaftsführung ist nach kaufmännischen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften vorzunehmen. Insbesondere stellt die Landwirtschaftskammer einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 HGB auf und lässt diese durch die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer prüfen. Die Hauptversammlung beschließt über die Genehmigung des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Prüfbericht und der Beschluss der Hauptversammlung sind dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und dem Finanzministerium vorzulegen.
(4) Die Buchung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu veröffentlichen. In allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist das abschließende Prüfungsergebnis (Bestätigungsvermerk) aufzunehmen.