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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sofern die politische Partei oder Wählergruppe noch nicht mit mindestens einer oder einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie dem Innenministerium bereits eingereicht sind und eine Bestätigung hierüber vorliegt.

    § 22 Vertrauensperson

    In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt dies, so gilt die Person die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner kann die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dadurch abberufen und ersetzen, daß sie dies der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich erklärt.

    § 23 Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

    (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach Ablauf der in § 19 genannten Frist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann durch eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber ersetzt werden.
    (2) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden.
    (3) Änderung und Rücknahme bedürfen einer gemeinsamen Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.
    (4) Nach der Entscheidung über die Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
    (5) Sämtliche Erklärungen sind der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gegenüber schriftlich abzugeben.

    § 24 Beseitigung von Mängeln

    (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
    (2) Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Wahlvorschlages und die Vorlage der in § 20 Abs. 2 und § 21 genannten Unterlagen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgeholt, sonstige Mängel bis zur Zulassung beseitigt werden.
    (3) Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlausschuß anrufen.

    § 25 Zulassung der Wahlvorschläge

    (1) Der Wahlausschuß entscheidet am 51. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,
    wenn sie
    1.
    verspätet eingereicht sind oder
    2.
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