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    KJSchutzWG SH 2008
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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Erster Teil Grundlagen

    § 1 Ziel und Aufgaben

    (1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung. Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das Recht und die Pflicht der Eltern, durch das sie die in Satz 1 genannten Rechte von Kindern und Jugendlichen verwirklichen.
    (2) Die staatliche Gemeinschaft unterstützt die Eltern bei der Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie fördert junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und sie schützt Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl.
    (3) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl wird durch Förderung, Leistungen und Hilfe gewährleistet.
    Sofern hierdurch die Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen nicht abgewendet werden können, wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Maßnahmen zu ihren Gunsten sichergestellt.

    § 2 Grundsätze des Kinderschutzes

    (1) Die Sicherung des Rechtes von Kindern und Jugendlichen nach § 1 ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft; hierbei kommt den Trägern von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe, der Gesundheitshilfe und der Behindertenhilfe, sowie ihren Verbänden eine besondere Bedeutung zu.
    (2) Das Land unterstützt zivilgesellschaftliches Engagement zum Schutze von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl durch Information, Aufklärung und Beratung geeigneter gesellschaftlicher Aktivitäten.
    (3) Die in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben werden entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten vom Land und den Kommunen wahrgenommen.
    (4) Land und Kommunen beachten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die besonderen Anforderungen aufgrund des Alters, des Geschlechts, der unterschiedlichen Wertvorstellung, der Herkunft oder einer Behinderung von Kindern und Jugendlichen.

    § 3 Aufgaben der Jugendämter

    (1) Das Jugendamt ist die zentrale Stelle für die Aufgabenwahrnehmung bei Kindeswohlgefährdung. Hierüber informiert es bürgernah die Öffentlichkeit.
    (2) Das Jugendamt stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass Informationen über mögliche Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen unmittelbar und zuverlässig aufgenommen und bearbeitet werden. Es sorgt dafür, dass ein unverzügliches Handeln sichergestellt ist, um Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu begegnen.
    (3) Das Jugendamt gewährleistet, dass geeignete Angebote für Kinder, Jugendliche und Eltern zur Verfügung stehen und weiterentwickelt werden, um durch Angebote und frühe Hilfen rechtzeitig eine dem Wohl der Kinder und Jugendlichen förderliche Erziehung sicherzustellen.
    (4) Im Falle der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen gewährleistet das Jugendamt durch geeignete Maßnahmen den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Hierzu arbeitet es in den erforderlichen Fällen eng mit der Polizei und den Familiengerichten zusammen. Bei dringender Gefahr und wenn eine Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht abgewartet werden kann, ergreift das Jugendamt selbst die notwendigen Maßnahmen und stellt insbesondere die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen sicher.
    (5) Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet regelmäßig dem Jugendhilfeausschuss, mindestens in zweijährigen Abständen, über die Aufgabenwahrnehmung des Jugendamtes hinsichtlich der Aufgaben des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor einer Gefährdung für ihr Wohl.
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