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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    (7) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Segeberg als untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg als untere Wasserbehörde vorzulegen.

    § 6 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen

    (1) Zu Winterraps, Wintergerste, Frühsaaten von Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale sowie zur Strohrotte ist nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Stickstoffdüngung von höchstens 40 kg N/ha zulässig. Stickstoffgaben zur Strohrotte sind darüber hinaus nur zulässig, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt.
    (2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Zu Zwischenfrüchten sind mineralische Stickstoffgaben in Höhe von maximal 40 kg N/ha zulässig. Organische Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung sind im Herbst nicht zulässig.
    (3) Erfolgt nach der Ernte der Hauptfrucht keine Herbstbestellung mit einer Haupt- oder Zwischenfrucht, ist ausschließlich eine flache Stoppelbearbeitung bis zum 15. September zulässig. In dem Zeitraum vom 15. September bis 30. November ist eine Bodenbearbeitung ohne nachfolgende Herbstbestellung unzulässig. Jegliche Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist erst ab dem 1. Dezember wieder zulässig.

    § 7 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache

    (1) Die Ermittlung des Stickstoffbedarfs für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes (Grünland mit reiner Schnittnutzung, Mähweiden und Weiden) richtet sich nach
    § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 1 der Düngeverordnung
    . Die hierzu ergangenen konkretisierenden „Richtwerte für die Düngung“, 20. Auflage 2009, der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Am Kamp 15-17, 24768 Rendsburg, sind der Ermittlung verbindlich zu Grunde zu legen.
    (2) Zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen dürfen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden.
    (3) Der Umbruch von Dauerbrachen ist nur vom 1. Dezember bis zum 30. April zulässig.

    § 8 Erwerbsgartenbau

    Auf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, ist
    § 5 Abs. 7 Satz 1 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als
    Anlage 3 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen;
    § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

    § 9 Genehmigung

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