in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4
bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum des Zweckverbandes „Schaalsee-Landschaft“,
b)
Flächen der Gemeinde Salem oder
c)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 BNatSchG
der übrigen, in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a waagerecht schraffiert dargestellten, als Grünland genutzten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen;
3.
die die gute fachliche Praxis berücksichtigende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von
§ 5 Abs. 1 und 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG)
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 30 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG
;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Jagd vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres auszuüben; zur Vermeidung von Wildschäden durch Schwarzwild in den an das Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlichen genutzten Flächen ist die Jagd auf das Schwarzwild in einem Randstreifen von bis zu 50 m Breite innerhalb des Naturschutzgebietes zulässig;
b)
die Jagd auf Federwild auszuüben;
c)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel), Wild zu füttern oder Wildäcker anzulegen;
5.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
6.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 WHG
in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)