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    AltSorgNatSchGebV SH 2009
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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
    18.
    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
    19.
    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
    (2) Ordnungswidrig nach
    § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
    handelt auch, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
    § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 vornimmt.
    (3) Ordnungswidrig nach
    § 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes
    handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

    § 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“ vom 19. September 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 527)
    1)
    außer Kraft.
    Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Kiel, 25. August 2009
    Dr. Christian von Boetticher
    Minister für Landwirtschaft, Umwelt
    und ländliche Räume
    Fußnoten
    1)
    GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-127

    Anlage 1a

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    Anlage 1.1a

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    Anlage 1b

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    Anlage 1.1b

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    Anlage 2

    zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“
    1
    Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“ befindlichen Teilbereich des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1622-391 „Moore der Eider-Treene-Sorge-Niederung“
    1.1
    Erhaltungsgegenstand
    Das Naturschutzgebiet „Alte Sorge-Schleife“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I der
    FFH-Richtlinie
    von besonderer Bedeutung: (*: prioritärer Lebensraumtyp)
    3150
    Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
    7120
    Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
    7140
    Übergangs- und Schwingrasenmoore
    91D0*
    Moorwälder
    1.2
    Erhaltungsziele
    1.2.1
    Übergreifende Ziele
    Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines Teilgebietes des Biotopkomplexes aus Hochmooren, Niedermooren und Flachseen und weiteren Feuchtlebensräumen in der weiträumigen Niederungslandschaft der Flüsse Eider, Treene und Sorge, der in seiner Größe und Ausprägung in Schleswig-Holstein einzigartig ist.
    Für die Lebensraumtypen Code 7120 und 7140 soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten, insbesondere des Küstenschutzes, wiederhergestellt werden.
    1.2.2
    Ziele für Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung:
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