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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 1 Zuständigkeit

    Die Aufgabe der Erstellung von Mietspiegeln nach §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen.

    § 2 Kostenausgleich

    Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, die zu einer Mehrbelastung der Gemeinden führen, erhalten die Gemeinden dafür einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.

    § 3 Verordnungsermächtigung

    Die Höhe des Ausgleichs sowie das Verfahren der Erstattung nach § 2 regelt das für das Recht des Wohnungswesens zuständige Ministerium durch Verordnung.

    § 4 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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