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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG-ZustVO) Vom 14. Juli 2020

    Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG-ZustVO) Vom 14. Juli 2020
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    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Baugebührenverordnung vom 14. Juli 2020 (GVOBl. S. 445)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG-ZustVO) vom 14. Juli 202031.07.2020
    § 131.07.2020

    § 1

    (1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
    (2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die
    1.
    Entgegenahme und das Anfordern der Nachweise nach § 10 Absatz 2 bis 4 und 6 EEWärmeG,
    2.
    Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 10a EEWärmeG,
    3.
    Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG mit Ausnahme der stichprobenartigen Überprüfung nach § 11 Absatz 1, 1. Halbsatz EEWärmeG,
    4.
    Erstellung und Übermittlung des Berichtes an den Bund nach § 18a EEWärmeG.
    (3) Das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel ist zuständig für die stichprobenartige Überprüfung der Pflicht aus § 3 Absatz 1 EEWärmeG nach § 11 Absatz 1, 1. Halbsatz EEWärmeG.
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