Aufgrund des § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Hebammen im Sinne des § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), die im Land Schleswig-Holstein ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen, die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union als Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer tätig sind.
§ 2 Aufgaben
(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben.
(2) Hebammen beraten, betreuen und beobachten Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbettes und der Stillzeit selbständig und umfassend. In besonderen Fällen nehmen sie diese Aufgaben bis zu einem Jahr nach der Geburt wahr. Hebammen leiten physiologische Geburten selbständig und untersuchen, pflegen und überwachen Neugeborene und Säuglinge.
(3) Hebammen führen folgende Aufgaben selbständig durch:
1.
eine Schwangerschaft feststellen,
2.
die physiologisch verlaufende Schwangerschaft mittels der hierfür erforderlichen Untersuchungen beobachten und überwachen und in diesem Rahmen Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden leisten,
3.
Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vorbereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen und des Säuglings anleiten und beraten,
4.
belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei Frauen und deren Familien erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung hinwirken,
5.
über die Untersuchungen aufklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft erforderlich sind,
6.
Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbettes und während der Stillzeit erkennen und die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung ergreifen,
7.
Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche betreuen und begleiten,
8.
während der Geburt Frauen betreuen und das ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel überwachen,
9.
physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage durchführen,
10.
im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchführen,
11.
erforderlichenfalls Dammschnitte durchführen und unkomplizierte Risse oder Dammschnitte nähen,
12.
die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Regelversorgung zur Weiterbehandlung übergeben,
13.
Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe leisten,
14.
im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, einleiten und durchführen,
15.
im Notfall Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau und dem Neugeborenen durchführen,
16.
das Neugeborene und die Frau nach der Geburt, im Wochenbett und in besonders belastenden Lebenssituationen bis zu einem Jahr nach der Geburt untersuchen, beraten, pflegen und deren körperlichen und seelischen Gesundheitszustand überwachen,
17.
über Fragen der Familienplanung aufklären und beraten,
18.