Abschnitt 6 Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 36 Gerichtliches Verfahren und Rechtsbehelfe
Für das gerichtliche Verfahren gilt § 138 Absatz 3 und 4 StVollzG.
Dritter Teil Datenschutz
§ 37 Datenverarbeitung
(1) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs und die Aufsichtsbehörde (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Maßregelvollzugs erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde darf personenbezogene Daten über die untergebrachten Menschen sowie die im Maßregelvollzug beschäftigten Menschen auch verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufsicht gemäß § 5 Absatz 4, nach §§ 34 und 35 sowie zur Rechnungsprüfung erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die verantwortlichen Stellen ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs darf
1.
personenbezogene Daten über Verwandte, über Personen aus dem beruflichen und sozialen Umfeld des untergebrachten Menschen sowie über Geschädigte und
2.
Namen und Anschriften von Besucherinnen und Besuchern, einschließlich der Besuchszeit und eventueller Erkenntnisse über Verwandtschafts- oder Beziehungsverhältnisse zum untergebrachten Menschen in Listenform
verarbeiten, soweit dies im Zusammenhang mit dem Vollzug der Unterbringung, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder zur Abwendung schwerwiegender Störungen der Ordnung in der Einrichtung oder zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Taten erforderlich ist und keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen dieser Dritten überwiegen.
§ 38 Datenerhebung bei untergebrachten Menschen und Dritten
Personenbezogene Daten über die untergebrachte Person sollen grundsätzlich bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten erhoben werden, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind und soweit eine Erhebung bei der untergebrachten Person nicht möglich ist.
§ 39 Datenübermittlung
(1) Ärztinnen und Ärzte, sonstige behandelnde oder betreuende Personen, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden sind befugt, der Einrichtung des Maßregelvollzugs Strafurteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des untergebrachten Menschen durch Übermittlung offen zu legen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten gilt dies nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Zwecke, zu denen sie übermittelt werden sollen, unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs darf personenbezogene Daten an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist,
1.
zur Unterrichtung der Strafvollstreckungsbehörde, des Gerichtes, der Führungsaufsichtsstelle, der Bewährungshilfe, der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers oder der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter,
2.
zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde,
3.
für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine rechtliche Betreuung des untergebrachten Menschen,
4.
zur Weiterbehandlung des untergebrachten Menschen durch eine Einrichtung, in die der untergebrachte Mensch im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt werden soll oder verlegt worden ist,
5.