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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 33 Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen und des offenen Vollzugs

    (1) Vollzugslockerungen und Verlegungen in den offenen Vollzug können mit Weisungen verbunden werden, soweit es zur Förderung der Ziele des Maßregelvollzugs erforderlich ist. Untergebrachten Menschen kann insbesondere die Weisung erteilt werden,
    1.
    die seelische Störung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat, behandeln zu lassen,
    2.
    sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen,
    3.
    Anordnungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Einrichtung des Maßregelvollzugs zu befolgen und
    4.
    in bestimmten Abständen in die Einrichtung des Maßregelvollzugs zurückzukehren.
    (2) Vollzugslockerungen und Verlegungen in den offenen Vollzug können widerrufen werden, wenn
    1.
    Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten, oder
    2.
    untergebrachte Menschen die Vollzugslockerungen nach § 32 Absatz 2 und 3 missbrauchen oder Weisungen nicht nachkommen.

    § 34 Beteiligung der Strafvollstreckungsbehörde

    (1) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs benachrichtigt die Strafvollstreckungsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn über
    1.
    eine Außenbeschäftigung,
    2.
    Freigang,
    3.
    Ausgang,
    4.
    die Verlegung in den offenen Vollzug,
    5.
    Fernbleiben aus der Einrichtung über Nacht bis zu drei Tagen, ohne außerhalb zu wohnen,
    6.
    Probewohnen und damit verbundene Weisungen. Urlaub von mehr als drei Tagen ist nach Anhörung und unter Benachrichtigung der Strafvollstreckungsbehörde zulässig.
    (2) Die Strafvollstreckungsbehörde kann innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Benachrichtigung gegen eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Bedenken erheben und hinsichtlich der Art der Maßnahme oder einer Weisung Änderungen vorschlagen. Die Strafvollstreckungsbehörde hat Bedenken und Änderungsvorschläge zu begründen. Der untergebrachte Mensch ist von der Einrichtung über die Bedenken und Änderungsvorschläge der Strafvollstreckungsbehörde zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die den Bedenken der Strafvollstreckungsbehörde Rechnung tragenden Maßnahmen gerichtlich überprüft werden können.
    (3) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs ist an Bedenken und Vorschläge der Vollstreckungsbehörde nicht gebunden. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen und zur Krankenakte zu nehmen.
    (4) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs unterrichtet die Strafvollstreckungsbehörde über den Widerruf einer Maßnahme nach Absatz 1.
    (5) Hält sich ein untergebrachter Mensch ohne Erlaubnis außerhalb der forensischen Klinik der Einrichtung des Maßregelvollzugs auf (Entweichung), hat die Einrichtung des Maßregelvollzugs dies unverzüglich der zuständigen Strafvollstreckungs-, Polizei- und Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitzuteilen.

    § 35 Anregung einer Aussetzung zur Bewährung oder zur Erledigung der Maßregel

    Die Einrichtung des Maßregelvollzugs unterrichtet die Strafvollstreckungsbehörde und die Aufsichtsbehörde, sobald es nach ihrer Beurteilung geboten ist, die Vollstreckung im Maßregelvollzug zur Bewährung auszusetzen oder die Maßregel zu erledigen. Entsprechendes gilt für die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO oder nach §§ 453c und 463 Absatz 1 StPO.
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