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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    ein Erfolgsübersichtsplan bei Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig,
    3.
    ein fünfjähriger Finanzplan.
    Der Wirtschaftsplan muss der Gemeindevertretung vor Beginn des Wirtschaftsjahres zur Kenntnis gegeben werden.
    (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
    1.
    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
    2.
    zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
    3.
    eine erhebliche Änderung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

    § 17 Erfolgsplan, Erfolgsübersichtsplan

    (1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Absatz 1) zu gliedern.
    (2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
    (3) Von der Veranschlagung abweichende, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
    (4) Der Erfolgsübersichtsplan ist wie die Erfolgsübersicht (§ 24 Absatz 3) zu gliedern.

    § 18 Vermögensplan

    (1) Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben, enthalten.
    (2) Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplanes sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
    (3) Die Auszahlungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Absatz 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. § 12 der GemHVO-Doppik ist anzuwenden.
    (4) Für die Inanspruchnahme der Auszahlungsansätze gilt § 28 Absatz 1 GemHVO-Doppik sinngemäß.
    (5) Auszahlungen können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrauszahlungen, die einen in der Organisationssatzung als Bestandteil der Bestimmungen über die Wirtschaftsführung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Verwaltungsrates die Zustimmung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.

    § 19 Finanzplanung

    Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung sowie einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Kommunalunternehmens, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken. Der Finanzplan ist der Gemeinde zur Kenntnis zu geben. § 5 Absatz 3 GemHVO-Doppik gilt entsprechend.
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