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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    (8) Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Zeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.
    (9) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
    1.
    eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
    2.
    ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
    3.
    ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

    § 24 Anlagen

    Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

    Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 25 Übergangsbestimmung zu § 11 Absatz 5 und 6

    In den schriftlichen Prüfungen in den Schuljahren 2018/19 und 2019/20 beträgt die Prüfungszeit in den Kernfächern und in dem Profil gebenden Fach fünf Zeitstunden. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen diese Zeiten um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist. Die Arbeitszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Arbeitszeit nach Abschluss des Experiments.

    § 25a Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22

    (1) § 8 Absatz 8 findet im Schuljahr 2021/22 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfungen eines Prüflings in der Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentationsprüfung am selben Tag oder an verschiedenen Tagen stattfinden können; Prüflinge mit mehr als zwei Prüfungen können entscheiden, dass nicht mehr als zwei ihrer Prüfungen am selben Tag stattfinden.
    (2) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abiturprüfungen neben Abweichungen in zeitlicher Hinsicht und in der Reihenfolge von Prüfungen von den sonst üblichen Prüfungsabläufen zusätzlich folgende Abweichungen gelten:
    1.
    Die Abiturprüfungen im vierten Prüfungsfach und, falls gewählt, im fünften Prüfungsfach können zeitlich unabhängig von der Bekanntgabe der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsfächern durchgeführt werden, auch vor der Ergebnisbekanntgabe. Die Teilnahme an den Prüfungen im vierten Prüfungsfach und, falls gewählt, im fünften Prüfungsfach führt nicht zum Bestehen der Abiturprüfung, falls die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer ein Bestehen gemäß § 20 nicht zulassen. Anträge, in schriftlichen Prüfungsfächern eine mündliche Zusatzprüfung zu absolvieren, sind in den ersten fünf Kalendertagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen (Abweichungen zu § 14).
    2.
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