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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    Aufgrund des § 18 Absatz 5 Satz 2, des § 30 Absatz 11, des § 45 Absatz 1 Satz 7 und des § 126 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

    § 1 Aufgaben der Förderzentren

    (1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung der Förderzentren orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
    (2) Förderzentren sollen präventiv tätig werden, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist, aber ohne besondere Förderung vermutlich eintreten wird, oder bei einem Kind vor der Einschulung sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der Förderschwerpunkte Sprache, Hören oder Sehen durch eine Lehrkraft des zuständigen Förderzentrums vermutet wird und sich dieser Bedarf ohne besondere Maßnahmen bis zur Einschulung wesentlich erhöhen würde.
    (3) Förderzentren unterstützen und fördern Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, insbesondere in der Eingangsphase und der flexiblen Übergangsphase. Den Schülerinnen und Schülern soll dadurch ein Abschluss ermöglicht werden, der ihren Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Zu diesem Zweck arbeiten die Förderzentren eng mit den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zusammen.
    (4) Auf Förderzentren sind, soweit sie Aufgaben anderer Schularten wahrnehmen, die Vorschriften für die jeweilige Schulart anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Förderzentren mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung erfüllen die Aufgaben
    1.
    der allgemein bildenden Schulen und
    2.
    der Förderzentren mit den Schwerpunkten
    a)
    Lernen und
    b)
    geistige Entwicklung.
    Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören und Förderzentren mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung erfüllen die Aufgaben
    1.
    der allgemein bildenden Schulen und
    2.
    des Förderzentrums mit dem Schwerpunkt Lernen.
    Förderzentren mit dem Schwerpunkt Sprache erfüllen die Aufgaben der Grundschule.
    (5) Förderzentren mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichten und erziehen Schülerinnen und Schüler, die sich wegen erheblicher Erziehungsschwierigkeiten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform befinden. Des Weiteren unterrichten und erziehen sie, begrenzt auf ein Jahr, Schülerinnen und Schüler, die gemäß §§ 29 bis 33 sowie §§ 35 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen, sofern dadurch eine Heimunterbringung vermieden werden kann und die Schulaufsichtsbehörde zugestimmt hat. Auf Antrag der Eltern oder des Förderzentrums kann der Zeitraum mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
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