(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind in deutscher Sprache in Kopie, gegebenenfalls mit einer Übersetzung vorzulegen. In berechtigten Zweifelsfällen und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien der Unterlagen oder beglaubigte Kopien der nach § 82a Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz übersetzten Unterlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangt werden. Zudem kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegender beruflicher Verfehlungen oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012
3)
erfolgen.
Fußnoten
3)
„Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 S. 11)“
§ 33 Bewertung der Berufsqualifikationen
(1) Die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 1 Satz 3) prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, die in einem nach § 30 Absatz 2 genannten Staat ausgestellt wurden und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, mit einer Befähigung für eine Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Laufbahn sowie einem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn zu und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ein inhaltliches Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit das Defizit ganz oder teilweise durch die während einer Berufstätigkeit oder aufgrund lebenslangen Lernens im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen worden ist. Eine einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG muss die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen formell als gültig anerkannt haben.
(2) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn
1.
die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Schleswig-Holstein vorgeschrieben sind oder
2.
die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.