(2) Im Wahlvorschlag sind Vor- und Zunamen, Titel, akademischer Grad, Ort der überwiegenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 3, Geburtsjahr sowie Geschlecht jedes sich bewerbenden Mitglieds anzugeben. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Mitgliedern ohne Berufsausübung ist der Ort der Hauptwohnung anzugeben.
(3) Jedes sich bewerbende Mitglied kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung jedes für die Wahl vorgeschlagenen Mitglieds beizufügen. Darüber hinaus muss jeder Wahlvorschlag von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sein. Ein unterzeichnendes Mitglied ist als Vertrauensperson, ein weiteres als stellvertretende Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes entgegenzunehmen. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann nur eine Unterschrift für einen Wahlvorschlag seines Wahlkreises rechtswirksam abgeben; sich zur Wahl stellende Mitglieder können den eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen. Sofern Mängel nach § 7 Absatz 5 zu beseitigen waren, ist der geänderte Wahlvorschlag von der Vertrauensperson erneut zu unterzeichnen; diese stellt im Vorwege sicher, dass die unterzeichnenden Mitglieder ihre Unterstützung für den Wahlvorschlag aufrechterhalten.
§ 29 Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer
(1) Der Wahlvorstand stellt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages die auf jedes sich bewerbende Mitglied entfallenden Stimmen fest.
(2) Die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Verfahren nach d´Hondt (§ 5 Absatz 1) ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die sich bewerbenden Mitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Höchstzahl oder Stimmenzahl entscheidet das Los der Wahlleitung.
Abschnitt 4 Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein
§ 30 Wahlzeit
Die Wahlzeit beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen und endet drei Wochen danach mit dem Abschluss der Stimmabgabe um 18.00 Uhr am 10. April des Jahres, in dem die Wahlperiode der Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein abläuft.
§ 31 Wahlkreise
Es werden die Wahlkreise Nord, Mitte, Ost und Süd gebildet. Die räumliche Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Gebietsbeschreibung der Wahlkreise, die dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 32 Einzelwahlvorschläge für die Wahlzur Kammerversammlung der Apothekerkammer
(1) In jedem Wahlkreis müssen mindestens sich bewerbende Mitglieder in einer Anzahl zur Wahl stellen, wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 5 Absatz 1 und 2 in dem Wahlkreis zu wählen sind. Es sollen sich mindestens so viele Mitglieder um die Wahl bewerben, wie nach § 5 Absatz 1 und 2 in dem Wahlkreis erforderlich sind, um eine verhältnismäßige Verteilung der dem Wahlkreis zugeordneten Sitze in der Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu erreichen. Wird die Mindestanzahl nach Satz 1 überschritten, können sich unabhängig von dem Verhältnis nach Satz 2 weitere Mitglieder zur Wahl stellen.