Vorherige Seite
    BS-PrüVO
    1 - 258 - 59
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 86 Erweiterung der Befugnisse der Klassenkonferenz

    Abweichend von § 3 entscheidet die Klassenkonferenz nach § 97 Absatz 2 und § 108 Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Absatz 4 SchulG über das Bestehen der Prüfung.

    § 87 Durchschnittsnote in den Schularten Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule, Fachoberschule und Berufsoberschule

    (1) In Abschlusszeugnissen der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 BFSVO mit der Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Schulabschluss, der Berufsschule nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Berufsschulverordnung (BSVO), der Fachschule, Fachoberschule und Berufsoberschule wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Satz 1 gilt nicht für die Ausbildungsgänge der Berufsschule, deren Stundentafeln nach Lernfeldern und Fächern geordnet sind. Abweichend von § 11 Absatz 2 errechnet sich die Durchschnittsnote nach dem arithmetischen Mittel der Endnoten der Fächer, Lernbereiche und Lernfelder im Abschlusszeugnis ohne Berücksichtigung der Prüfungsnoten, wobei die Fächer Religion, Philosophie und Sport außer Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
    (2) Die Endnoten nach Absatz 1 sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des Prüflings, die Lernentwicklung im letzten Schulleistungsjahr und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.
    (3) Abweichend von § 11 Absatz 3 und 4 gehen die zum Zeitpunkt der Feststellung der Endnoten nach Absatz 1 vorgelegten Fach- und Hausarbeiten in die Berechnung der Durchschnittsnote ein. Thema und Note sind im Abschlusszeugnis auszuweisen.

    § 88 Beurteilung von Fach- und Hausarbeiten

    § 18 findet nur für die Beurteilung von Fach- und Hausarbeiten Anwendung.

    § 89 Erwerb weiterer Schulabschlüsse

    (1) Der Erwerb weiterer Schulabschlüsse kann abweichend von § 23 durch den regelmäßigen Unterrichtsbesuch und durch Leistungsnachweise während der Beschulung im Rahmen des Bildungsganges und des Zusatzunterrichts erfolgen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
    1.
    Der Prüfling kann einen weiteren Schulabschluss erhalten, wenn er den Unterricht des Bildungsganges sowie den Unterricht zur Zusatzprüfung regelmäßig besucht und in dieser Zeit die erforderlichen Leistungsnachweise erfolgreich abgelegt hat.
    2.
    Der Erwerb eines weiteren Schulabschlusses erfolgt, wenn die Endnoten in allen Unterrichtsfächern bzw. in den Fächern des Zusatzunterrichts mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in den Unterrichtsfächern bzw. im Zusatzunterrichts kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
    (2) Hat ein Prüfling keinen weiteren Schulabschluss erhalten, kann er einmalig die Prüfungen zum Zusatzunterricht zum nächsten Prüfungstermin der Schule, die er besucht hat, ablegen. § 23 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
    (3) Das Verfahren zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule und die Wiederholungsprüfung erfolgen abweichend von § 23 Absatz 3 nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren