5. Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,
6. Sortenschutzrecht und
7. Berufsrecht des Patentanwalts.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 u. § 30 +++)
§ 6 Prüfungsleistungen
(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Die Prüfungskommission erlässt dem Prüfling auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass er durch seine berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 gestellt werden. Die Prüfungskommission kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einholen.
(3) Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch durchgeführt werden kann, umfasst vier Klausuren. Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der in § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu liegen.
(4) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens zwei Klausuren den Anforderungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sofern dem Prüfling Klausuren nach Absatz 2 vollständig erlassen wurden, sind diese als den Anforderungen genügend im Sinne des Satzes 1 zu werten.
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 u. § 30 +++)
§ 7 Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)
§ 8 Wiederholung der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.
Fußnote
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
§ 9 Prüfungsgebühr
Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
§ 10 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
1. die prüfenden Personen,
2. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
3. die Prüfungsleistungen,
4. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
5. den Erlass von Prüfungsleistungen,
6. die Wiederholung der Prüfung,
7. die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie
8. die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.
Fußnote
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)