(4) Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die die Entscheidung tragenden Gründe darzustellen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt den Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.
§ 23 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 eingereicht werden. Er muss enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.
bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; hiervon ist nur abzuweichen, wenn ein Zusatz zur Unterscheidung von einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag erforderlich ist (§ 26 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind nach § 26 Absatz 4 Satz 1 oder 2 des Gesetzes zu unterzeichnen.
(3) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes), gilt Folgendes:
1.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 zu leisten. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, sie oder er kann das Formblatt auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendetet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind bei Parteien außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese anzugeben. Parteien haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach § 23 des Gesetzes aufgestellt worden ist. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in Satz 2 und 3 genannten Angaben auf den Formblättern zu vermerken.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
3.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst unterzeichnet werden, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber nach § 23 des Gesetzes aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
4.