§ 2
Unternehmen und Betriebe, die über Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 MW verfügen und ihre Leistung ganz oder teilweise in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können diese Meldungen in kürzeren Zeitabständen verlangen, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist.
§ 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
2. eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 4
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
§ 5
(weggefallen)
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
Anlage (zu § 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 516
..................................... ..................
(Unternehmen) (Datum)
Meldung
gemäß § 2 der Elektrizitätssicherungsverordnung
vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 514)
für Monat ......................... 19 ......
1.1 Verfügbare Bruttoleistung ................ MW
1.2 Erwartete Höchstlast der Kraftwerke ................ MW
1.3 Erforderliche Reserve ................ MW
1.4 Freie Leistung (Höhe) ................ MW
1.5 Freie Leistung (Art) ................ MW
1.6 Brennstoffvorrat der freien Leistung für ................ Tage
2.1 Brennstoffbestand
2.1.1 Steinkohle ....... 10(hoch)3t SKE entsprechend ....... Tage
2.1.2 Heizöl, schwer ....... 10(hoch)3t SKE entsprechend ....... Tage
2.1.3 Heizöl, leicht ....... 10(hoch)3t SKE entsprechend ....... Tage
2.1.4 Arbeitsinhalt