§ 2 Inkrafttreten
(1) Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem
Artikel 2 Absatz 1 Satz 1
ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
*)
(2) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (
Artikel 1 des Staatsvertrages
) nach seinem
§ 35 Absatz 2
mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten seine Regelungen als Landesgesetz fort. Die Fortgeltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
(3) Gilt der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (Artikel 1 des Staatsvertrages) nach seinem
§ 35 Absatz 2
nach Ablauf des 30. Juni 2021 in Berlin fort, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1. Juli 2012 gemäß Bekanntmachung vom 10. Juli 2012 (GVBl. S. 249)