(7) Für Verbindlichkeiten des Studierendenwerks Berlin haftet das Land Berlin als Gewährträger unbeschränkt; § 2 Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 7 Beschäftigte
(1) Das Studierendenwerk besitzt Arbeitgebereigenschaft.
(2) Die Aufgaben der Personalstelle nimmt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wahr. Für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt die Befugnisse der Personalstelle der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats des Studierendenwerks wahr.
(3) Der Verwaltungsrat kann sich die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Angestellten in leitenden Funktionen sowie die Übertragung solcher Funktionen vorbehalten.
§ 8 Satzung
(1) Das Studierendenwerk gibt sich eine Satzung. Die Satzung bestimmt insbesondere
1.
die Organisation des Studierendenwerks,
2.
ob und in welcher Weise Vertreter und Vertreterinnen anderer Bildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 2 an der Selbstverwaltung des Studierendenwerks mitwirken,
3.
die Befugnisse studentischer Selbstverwaltung in den der Zuständigkeit des Studierendenwerks unterliegenden Einrichtungen,
4.
die Aufwandsentschädigung für die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats und den Ersatz der Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, ferner den Ersatz der Reisekosten der externen Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Die Satzung bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
§ 9 Übergangsbestimmung
Das Studierendenwerk Berlin ist berechtigt, seine bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 58) geführte Bezeichnung „Studentenwerk Berlin“ bis zum 31. Dezember 2022 weiter zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Studentenwerksgesetz in der Fassung vom 14. November 1983 (GVBl. S. 1426, 1584), zuletzt geändert durch Artikel III § 6 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit