§ 7 Ausbildungsziel
Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer soll die fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen vermitteln, die für die Pflege und Versorgung kranker und pflegebedürftiger Menschen unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften erforderlich sind (Ausbildungsziel).
§ 8 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre.
(2) Die Ausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 850 Stunden. Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsziel tragen die Schulen als Träger der Ausbildung. Die Schulen unterstützen die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die in Absatz 2 Satz 3 genannten Einrichtungen sicherzustellen.
§ 9 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ungeeignet ist und
2.
den Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 zulassen.
§ 10 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 12 auf die Dauer einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen.
(2) In Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung absolviert, jedoch die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung nicht erfüllt oder die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, kann die zuständige Behörde auf Antrag diese Ausbildung auf die gesamte Dauer der Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen.
§ 11 Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 werden angerechnet:
1.
Urlaub einschließlich Bildungsurlaub und
2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu zehn Prozent der Stunden des Unterrichts und bis zu zehn Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 12.