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    DE - Landesrecht Berlin
    (3) Der Bildungsgang muss den Standards der Kultusministerkonferenz für den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen entsprechen. Der Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife (
    Anlage 5.2 ) kann als Zusatzunterricht angeboten oder in den Unterricht für den jeweiligen Ausbildungsberuf integriert werden. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt in Abstimmung mit den betroffenen Schulen den Unterricht und das fachrichtungsbezogene Prüfungsfach (
    § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ) in den doppelt qualifizierenden Bildungsgängen fest.
    (4) Der Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife findet zeitgleich zur Berufsausbildung statt. Die Schülerinnen und Schüler rücken mit Beginn eines Schuljahres versetzungsfrei in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
    (5) Wer die Berufsausbildung abbricht, kann nicht weiter am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife teilnehmen. Bei einem vorzeitigen Bestehen der Berufsabschlussprüfung kann der Unterricht nicht verkürzt werden;
    § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung.

    § 28 Prüfungsbestimmungen

    (1) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife findet am Ende des Bildungsganges statt. Für die Zusatzprüfung gelten die Prüfungsbestimmungen der Fachoberschule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
    (2) Die schriftliche Prüfung findet in vier Fächern statt. Fächer der schriftlichen Prüfung sind
    1.
    Deutsch/Kommunikation,
    2.
    Fremdsprache,
    3.
    Mathematik und
    4.
    das fachrichtungsbezogene Prüfungsfach (
    § 27 Abs. 3 Satz 3 ).
    Fächer der mündlichen Prüfung sind die Fächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache, Mathematik, das fachrichtungsbezogene Prüfungsfach, das Fach Naturwissenschaften sowie das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde.
    (3) Rechtzeitig vor Beginn der Prüfung ist der Halbjahresnotendurchschnitt der Prüfungsfächer zu ermitteln und gemäß
    Anlage 3.3 in Punkte umzuwandeln (Halbjahrespunktedurchschnitt). Der Halbjahresnotendurchschnitt ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus allen Halbjahresnoten des jeweiligen Faches. Im Falle der Wiederholung sind nur die Halbjahresnoten aus dem Wiederholungszeitraum zu berücksichtigen. Zur Prüfung wird zugelassen, wer in höchstens zwei Prüfungsfächern jeweils nur 1 bis 4 Punkte und in den übrigen Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte erzielt hat. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen im letzten Schuljahr, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung bis zum nächsten Prüfungstermin gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und Begründung.
    (4) Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik gelten die von der Schulaufsichtsbehörde zentral festgelegten Prüfungsaufgaben der Fachoberschule.
    (5) Die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Ermittlung der abschließend erreichten Punkte sowie die Bildung der Durchschnittsnote erfolgen gemäß
    Anlage 3.3 .
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