(2) Verstößt die Kandidatin oder der Kandidat während der Prüfung auf andere Weise gegen die Ordnung, ist sie oder er von der Aufsicht führenden Person oder vom Prüfungsausschuss zu verwarnen. Die Aufsicht führende Person kann die Kandidatin oder den Kandidaten in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit ausschließen; die Prüfungsarbeit ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. In der mündlichen Prüfung steht das Ausschließungsrecht dem Prüfungsausschuss zu mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.
(3) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis sowie die Gesamtnote nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung entsprechend ändern und, soweit erforderlich, die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(4) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Kandidatin oder der Kandidat anzuhören. Der gesamte Vorgang ist im schriftlichen oder elektronischen Prüfungsprotokoll aktenkundig zu machen.
§ 21 Zweck der Prüfung, Zulassung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst erworben hat.
(2) Die Prüfung ist an den Inhalten der berufspraktischen Ausbildung und der Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung auszurichten. Die Kandidatin oder der Kandidat soll nachweisen, dass sie oder er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und fähig ist, Dienstgeschäfte der Laufbahn selbstständig zu erledigen und auch schwierige Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Die Prüfung findet nach dem Abschlusslehrgang und regelmäßig vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes statt.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur Prüfung zugelassen, wenn die Durchschnittsnote für den Abschlusslehrgang weniger als 4,50 beträgt und die Leistungen im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (Leistungsbeurteilung nach § 10 Absatz 2) nicht schlechter als 4 beurteilt wurden.
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
§ 22 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind vier Prüfungsarbeiten in schriftlicher oder elektronischer Form anzufertigen, und zwar
1.
eine Aufgabe nach Wahl aus drei verschiedenen Themen des Staats- und Verfassungsrechts, des Bezirksverwaltungsrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
2.
je eine praktische Aufgabe aus den Tätigkeitsfeldern der mittleren Funktionsebene des nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus
a)
dem Haushaltswesen,
b)
dem Beamtenrecht oder Arbeitsrecht und
c)
dem Polizei- und Ordnungsrecht oder dem Sozialhilfe- und Jugendhilferecht.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind an vier Tagen zu fertigen. Für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten sind je drei Stunden anzusetzen. Zwischen den Prüfungstagen soll je ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende sind einzurechnen.
(3) Sofern die Prüfungsarbeiten in schriftlicher Form anzufertigen sind, sind sie getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten zu öffnen sind. Die Dozentinnen und Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuss Prüfungsaufgaben vorzuschlagen.