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    DE - Landesrecht Berlin

    § 7 Beschlussfassung von Ausschüssen

    Für die im Schuljahr 2019/2020 zu bildenden Ausschüsse gilt auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 53 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 36 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 35 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 31 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung und § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch § 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach Maßgabe des Satzes 2 dem jeweiligen Ausschuss mittels Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet ist. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung von Prüfungen ausschließlich Videokonferenzen zulässig sind.

    § 8 Zuhörerinnen und Zuhörer

    Zuhörerinnen und Zuhörer gemäß § 47 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 30 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 30 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 34 Absatz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 35 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 34 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 18 Absatz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft dürfen bei den im Schuljahr 2019/2020 durchzuführenden mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 anwesend sein.

    § 9 Mündliche Prüfungen

    (1) Mündliche Prüfungen im Sinne von § 44 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, §§ 30 und 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 53 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, die auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen auf den Schulbetrieb nicht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2020/2021 durchzuführen.
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