§ 18 Aufsicht
Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Justizdienstes. Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an, in der jede Unregelmäßigkeit zu vermerken ist.
§ 19 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
(1) Täuschungshandlungen oder sonstige Störungen des Prüfungsablaufs hat die Prüfungsaufsicht zu unterbinden.
(2) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis der Prüfungsleistung zu eigenem oder fremdem Vorteil durch Täuschung, insbesondere durch Mitführen bei der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel, oder durch Einwirken auf eine Prüferin oder einen Prüfer oder eine Aufsichtsperson zu beeinflussen. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Arbeitsplatz des Prüflings kann jederzeit kontrolliert werden. Der Prüfling ist verpflichtet, an der Kontrolle mitzuwirken und nach Aufforderung die in seinem Besitz befindlichen Hilfsmittel vorzulegen.
(3) Prüfungsentscheidungen dürfen nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zurückgenommen werden und es dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Entscheidungen getroffen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Einwirkung auf eine Prüferin oder einen Prüfer oder eine Aufsichtsperson beeinflusst hat. Die Entscheidung trifft die Zulassungsbehörde.
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
Die schriftlichen Arbeiten sind von zwei Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorläufig mit einer der in § 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten zu bewerten. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss in einer besonderen Sitzung endgültig über die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten und über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
§ 21 Mündliche Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit ausreichend oder besser bewertet worden sind. Die Entscheidung ist den Prüflingen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit gewinnen zu können. Auf Wunsch des Prüflings ist ein Einzelgespräch zu führen.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf das gesamte Lehrgebiet nach § 8 Absatz 2 erstrecken und bezieht alle wesentlichen Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes ein. Die Fragestellungen des Prüfungsausschusses sollen sich an typischen Berufssituationen des Gerichtsvollzieherdienstes orientieren.
(4) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Die Prüfung muss durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss den Verlauf des Prüfungsverfahrens sowie das Gesamtergebnis der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst mit der Gesamtnote wiedergeben.