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    DE - Landesrecht Berlin
    (4) Können Bewerberinnen oder Bewerber bei der Vergabe von Studienplätzen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nachweisen, dass sie aus einem nicht selbst zu vertretenden Umstand daran gehindert waren, ein besseres Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder eine längere Wartezeit zu erreichen, werden sie mit dem von ihnen nachgewiesenen besseren Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder längeren Wartezeit am Vergabeverfahren beteiligt.
    (5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann in besonderen Fällen durch Rechtsverordnung die Einrichtung von Unterquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen bestimmen oder zulassen.

    Unterabschnitt 3 Verfahrensübergreifende Regelungen

    § 12 Auswahl bei Ranggleichheit
    Bei gleichem Rang im Auswahlverfahren innerhalb der Vorabquoten oder der Hauptquoten haben Bewerberinnen und Bewerber Vorrang, die die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllen. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
    § 13 Auswahlverfahren für besondere Studiengänge
    (1) In Studiengängen, die eine Hochschule des Landes Berlin gemeinsam mit anderen deutschen Hochschulen betreibt, wird im Zulassungsverfahren die Auswahlentscheidung anerkannt, die von der für das Auswahlverfahren zuständigen Hochschule bereits getroffen worden ist.
    (2) In internationalen Studiengängen und in Studiengängen, die eine Hochschule des Landes Berlin gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden.
    § 14 Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester
    (1) Sind in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben:
    1.
    an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zulassung der Stiftung für Hochschulzulassung oder der Hochschule für das erste Fachsemester vorweisen,
    2.
    an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang oder in verwandten Studiengängen an einer Hochschule im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren,
    3.
    an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
    (2) Sofern innerhalb der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Bewerbergruppe eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gründen.
    (3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem höheren Fachsemester ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Werden die Voraussetzungen des Satzes 1 für die Zulassung in dem angestrebten höheren Fachsemester nicht erfüllt, kann eine Zulassung in ein anderes höheres Fachsemester erfolgen, für das die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

    Abschnitt 3 Masterstudiengänge

    § 15 Auswahlverfahren für konsekutive Masterstudiengänge

    (1) In konsekutiven Masterstudiengängen wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:
    1.
    bis zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens,
    2.
    im Übrigen nach Wartezeit, wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden; die Wartezeit beginnt mit dem Bachelor-Abschluss, ihre Dauer wird auf sechs Jahre begrenzt.
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