§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5 Abs. 1 oder 2
eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 6
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) der Verordnung vom 6. Januar 1992 (GVBl. S. 26), verlängert durch Verordnung vom 13. Januar 1994 (GVBl. S. 49), außer Kraft.
Berlin, den 5. September 1994
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
Anlage
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen