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    DE - Landesrecht Berlin
    (3) Im Übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften des
    § 11 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

    § 13 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des
    § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    im Fassungsbereich (Zone I) einem Verbot des
    § 6 Abs. 1 , des § 7 Abs. 1
    , des § 8 Abs. 1 oder des
    § 9 zuwiderhandelt,
    2.
    in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach
    § 6 Abs. 1 , § 7 Abs. 1
    oder § 8 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
    3.
    in der weiteren Schutzzone III A eine nach
    § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1
    verbotene Handlung vornimmt,
    4.
    in der weiteren Schutzzone III B eine nach
    § 6 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
    5.
    entgegen § 11 Abs. 1
    ein Gebäude, eine gewerblich genutzte Anlage oder eine Verkehrsfläche errichtet oder wesentlich ändert oder in der engeren Schutzzone (Zone II) eine Dränage herstellt, erweitert oder betreibt.

    § 14 Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt für das in
    §§ 1 und 2 bezeichnete Wasserschutzgebiet
    § 4 der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen
    vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391) außer Kraft.
    Berlin, den 22. Juni 2005
    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
    Ingeborg Junge-Reyer
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