Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung auf öffentlichen Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen innerhalb des zentralen Bereichs im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), sowie auf Straßen I. und II. Ordnung,
4.
Maßnahmen der für die Unterhaltung von fließenden Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständigen Dienststellen im Rahmen der Pflege, Verkehrssicherheit und Gewässerinstandhaltung,
5.
Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friedhofsflächen im Rahmen des Bestattungsbetriebes.
§ 5 Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn
1.
a)
der Baum krank ist oder
b)
der Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat oder
c)
von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist
und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
2.
eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder
3.
die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Bodendenkmals die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert oder
4.
die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann.
Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht.
(2) Umpflanzungen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten genehmigt werden, sofern die Umpflanzungsfähigkeit des Baumes gegeben ist.
(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres, im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens innerhalb von drei Jahren, durchgeführt worden sind.
(4) Im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens entscheidet die Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung zugleich auch über die Genehmigung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2. Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Genehmigung der Ausnahme gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Bauantrags gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt werden. In diesem Fall gilt die Zulässigkeit der Nutzung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als gegeben, wenn das Vorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs übereinstimmt; die Ausnahmegenehmigung ergeht durch die für den Baumschutz zuständige Stelle im Benehmen mit der für die Stadtplanung zuständigen Stelle.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.
§ 6 Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe
(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Hierbei kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des Absatzes 8 wählen. Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich ausschließlich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.