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    DE - Landesrecht Berlin
    § 3 Absatz 2 und § 4
    privaten Anbietern zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts zugewiesen.

    § 6

    - aufgehoben -

    Dritter Abschnitt Medienanstalt Berlin-Brandenburg

    § 7 Rechtsform, Organe

    (1) Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie hat nach Maßgabe dieses Staatsvertrages das Recht auf Selbstverwaltung.
    (2) Organe der Medienanstalt sind der Medienrat sowie die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) sowie die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach den Vorschriften des
    Rundfunkstaatsvertrages und des
    Jugendmedienschutz-Staatsvertrages .
    (3) Gegen Entscheidungen der Medienanstalt ist der Widerspruch nach
    § 68 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
    nicht gegeben; die Klage gegen Entscheidungen der Medienanstalt hat keine aufschiebende Wirkung.
    (4) Die nach einer Vorschrift dieses Staatsvertrages zu veröffentlichenden Beschlüsse und weitere wichtige Entscheidungen der Medienanstalt sind in geeigneter Weise und barrierefrei auf den Internetseiten der Medienanstalt bekanntzumachen.
    (5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medienanstalt ist unzulässig.

    § 8 Aufgaben der Medienanstalt, Anordnungen

    (1) Die Medienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen des
    Rundfunkstaatsvertrages , des
    Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und dieses Staatsvertrages, soweit sie nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder den Datenschutz betreffen, und sorgt für deren Durchführung. Sie hat dabei folgende Aufgaben:
    1.
    Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung ungeachtet des technischen Verbreitungsweges für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,
    2.
    Beratung der privaten Veranstalter,
    3.
    Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
    4.
    Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,
    5.
    Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zugelassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzplanung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und der Deutschen Telekom AG oder anderen Netzbetreibern,
    6.
    Planung und Durchführung eines Offenen Kanals nach Maßgabe des
    § 42 und eines Ausbildungsrundfunks nach Maßgabe des
    § 42a ,
    7.
    Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, einschließlich der Aus- und Fortbildung, gemäß
    § 40 Absatz 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
    ,
    8.
    Unterstützung der Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung,
    9.
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