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    DE - Landesrecht Berlin

    Erster Teil Allgemeines

    § 1 Inhalte und Ziele des Gesetzes

    (1) Kindern und Jugendlichen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen und sie vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Öffentliche Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Dienste anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern oder Jugendlichen haben im Rahmen ihrer Aufgaben und der bestehenden Gesetze darauf hinzuwirken, den Kinderschutz zu gewährleisten.
    (2) Ziel des Gesetzes ist es, Kindern und Jugendlichen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen und sie vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen. Dazu soll
    1.
    die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen von Kindern mit Berliner Wohnsitz gesteigert,
    2.
    die Früherkennung von Risiken für das Wohl und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gefördert,
    3.
    die Einleitung von Maßnahmen zur Frühbehandlung und Frühförderung gesichert und
    4.
    die Kooperation in Angelegenheiten des Kinderschutzes zwischen staatlichen Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Diensten anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern oder Jugendlichen aufgebaut werden.

    § 2 Begriffsbestimmung

    Im Sinne dieses Gesetzes ist
    1.
    Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
    2.
    Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
    3.
    Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des
    Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

    Zweiter Teil Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen

    § 3 Nutzung und Übermittlung der Screening-Identitätsnummer

    (1) Zusammen mit dem gelben Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der
    Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“)
    in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), die zuletzt am 18. Juni 2009 (BAnz. S. 3125) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung erhalten alle Neugeborenen von den Geburtseinrichtungen, Hebammen und Entbindungspflegern im Land Berlin einen mit einer eindeutigen Screening-Identitätsnummer (Screening-ID) gekennzeichneten Dokumentationsbogen nach dem Muster der
    Anlage zu diesem Gesetz. Diese Screening-ID wird mit den Angaben nach
    § 5 Absatz 2 aus der Screening-Karte an das Neugeborenen-Screening-Labor Berlin übermittelt und sowohl für das Verfahren des erweiterten Neugeborenen-Screenings nach den
    „Kinder-Richtlinien“ als auch für das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach
    § 6 verwendet.
    (2) Die Personensorgeberechtigten des Neugeborenen sind von den Geburtseinrichtungen, Hebammen und Entbindungspflegern im Land Berlin in der Regel vor der Geburt des Kindes, spätestens aber vor der Durchführung des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings eingehend unter Verwendung eines von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einheitlich vorzugebenden Informationsblattes zu Sinn, Zweck und Ziel des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings und des Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens nach
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