§ 6 b
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6
oder eine Straftat nach
§ 6 a
begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 1960
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Schwedler