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    DE - Landesrecht Berlin

    § 6 b

    Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
    § 6 oder eine Straftat nach
    § 6 a begangen worden, können
    1.
    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
    2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
    eingezogen werden.

    § 7

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 21. Januar 1960
    Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
    Schwedler
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