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    DE - Landesrecht Berlin
    ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich.
    (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

    § 5 Ordnungswidrigkeiten

    Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
    § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
    § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
    § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

    § 6 Ausnahmen

    § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
    § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
    § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
    § 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 18. September 2006
    Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
    Lorenz Postler Dr. Franz Schulz
    Bezirksstadtrat für die Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bauen

    Anlage

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