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    LuisBethBauGB§172Abs1V BE
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    DE - Landesrecht Berlin

    § 2 Gegenstand der Verordnung

    Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart bedürfen in dem in
    § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach
    § 173 BauGB . Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

    § 3 Zuständigkeit

    Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.

    § 4 Verletzung von Vorschriften

    (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
    1.
    eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
    enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
    2.
    Mängel der Abwägung
    innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
    § 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB
    ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich.
    (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

    § 5 Ordnungswidrigkeiten

    Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
    § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
    § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
    § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

    § 6 Ausnahmen

    § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
    § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
    § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
    § 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 18. September 2006
    Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
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