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    DE - Landesrecht Berlin

    § 15 Raumtemperatur

    In Gebäudeteilen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, ist ganzjährig eine den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angepasste Temperatur sicherzustellen. Für Bewohnerzimmer, gemeinschaftliche Wohn- und Aufenthaltsflächen sowie Therapieräume muss ein wirksamer Sonnenschutz verfügbar sein.

    § 16 Kommunikationsanlagen

    (1) Bewohnerzimmer müssen mit einer für die Bewohnerinnen und Bewohner erreichbaren und bedienbaren Rufanlage ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Ruheräume und Sanitärräume. In Bewohnerzimmern muss die Rufanlage vom Bett aus bedienbar sein.
    (2) In den Bewohnerzimmern muss für jede Bewohnerin und jeden Bewohner die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet sichergestellt sein.

    § 17 Elektrische Geräte

    Elektrische Geräte in Küchenzeilen und Kochherde, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen über eine Abschaltautomatik oder Hitzewache verfügen.

    Abschnitt 3 Anforderungen an stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

    § 18 Stationäre Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung

    (1) In stationären Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung im Sinne von
    § 1 Nummer 6 gelten § 4 Absatz 1 bis 4
    (Bewohnerzimmer), § 5 (Gemeinschaftliche Wohnflächen),
    § 8 Absatz 1, 2, 4, 6 und 7 (Sanitärräume),
    § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5
    (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume),
    §§ 10 bis 15 (Zugänge, Türen, Fenster, Flure, Rampen, Erreichbarkeit der Gebäudeebenen, Beleuchtung, Raumtemperatur),
    § 16 Absatz 2 (Kommunikationsanlagen) sowie
    § 17 (Elektrische Geräte) entsprechend.
    (2) In jedem Gebäude einer Einrichtung muss für jeweils bis zu 20 Bewohnerinnen oder Bewohner mindestens ein gemeinschaftliches Bad vorhanden sein. Für die Ausstattung gilt
    § 8 Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend.
    (3) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 in Verbindung mit
    § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume) in jedem Gebäude, in dem betreut wird, erfüllt werden. In jeder Einrichtung muss mindestens ein Arbeitsraum unrein mit einer geeigneten Fäkalienspüle vorhanden sein.
    (4) In Bewohnerzimmern und Sanitärräumen muss die Möglichkeit der Nutzung von für die Bewohnerinnen und Bewohner erreichbaren und bedienbaren Rufanlagen sichergestellt sein.
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