§ 20 Übergangsregelung
Bis zum Inkrafttreten bundesrechtlicher Regelungen, wonach Gerichte ermächtigt oder verpflichtet werden, die in § 13b Absatz 6 Buchstabe b genannten Mitteilungspflichten im Binnenmarkt-Informationssystem IMI auszulösen, bleiben an Stelle der Gerichte die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständigen Behörden zuständig. Der Tag, an dem die genannte Regelung in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.