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    Geschäftsordnung des Kantonsrates (31)
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    CH - LU
    1 Die erste Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen wird durch eine Ge
    - samtabstimmung über den in der Einzelberatung bereinigten Entwurf abgeschlossen.
    2 Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung abgelehnt, ist das Geschäft erledigt.
    3 Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung angenommen, geht es an die Kommission zur Vorbereitung der zweiten Beratung.
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    4 Diese Vorschriften gelten auch für Dekrete und Kantonsratsbeschlüsse, die der Kantonsrat einer zweiten Beratung unterstellt.

    § 72

    Redaktionelle Überprüfung
    1 Die redaktionelle Überprüfung durch die Redaktionskommission umfasst die sprachli
    - che und gesetzestechnische Überprüfung und Bereinigung von Verfassungsänderungen und Gesetzen. Bei Bedarf überprüft die Redaktionskommission auch Dekrete, Kantons
    - ratsbeschlüsse und Parlamentsverordnungen.
    2 Die Redaktionskommission tagt nach der ersten Beratung und unterbreitet ihre Anträge dem Kantonsrat schriftlich. Zudem werden die Anträge nach Möglichkeit der zuständi
    - gen Sachkommission im Hinblick auf die zweite Vorberatung zur Kenntnis gebracht.
    3 Bei Bedarf überprüft die Redaktionskommission auch das Ergebnis der zweiten Bera
    - tung. Anträge zum Ergebnis der zweiten Beratung oder zu Dekreten, Kantonsratsbe schlüssen oder Parlamentsverordnungen unterbreitet sie dem Kantonsrat vor der Schlussabstimmung mündlich oder schriftlich.

    § 73

    Schlussabstimmung
    1 Das redaktionell bereinigte Ergebnis der zweiten Beratung oder von Dekreten, Kantonsratsbeschlüssen und Parlamentsverordnungen bildet den Gegenstand der Schlussabstimmung.
    2 Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Zeitpunkt der Schlussabstimmung rechtzei
    - tig bekannt.
    4.2 Parlamentarische Vorstösse

    § 74

    Einreichung der Vorstösse; Dringlichkeit
    1 Die Vorstösse sind elektronisch einzureichen. Die Unterschriften sämtlicher unter zeichnender Ratsmitglieder sind unverzüglich beizubringen.
    2 Der letztmögliche Zeitpunkt für die Einreichung dringlicher Vorstösse ist Donners tagnachmittag, 14 Uhr, vor der Session. *
    3 Motionen und Postulate von Kommissionen zu traktandierten Sachgeschäften unterlie
    - gen nicht dem Dringlichkeitsverfahren und werden zusammen mit dem Sachgeschäft be
    - handelt.
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    § 75

    Kriterien für die dringliche Behandlung
    1 Beim Antrag auf dringliche Behandlung sind die folgenden Kriterien ausschlaggebend: a. Das Thema hat ein aussergewöhnlich hohes politisches Gewicht, sodass die Öf
    - fentlichkeit die umgehende politische Stellungnahme des Kantonsrates erwartet. b. Das Anliegen erträgt keinen Aufschub, weil es in einer späteren Session wegen Zeitablauf gegenstandslos würde. c. Das Anliegen kann nicht bei einem ordentlich traktandierten Geschäft eingebracht werden (Ausnahme §
    74 Abs. 3). d. Das Anliegen tangiert kein laufendes Verfahren. e. Das Anliegen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Luzern.

    § 76

    Eröffnung und Veröffentlichung der Vorstösse
    1 Die Titel der neu eingereichten Vorstösse werden dem Kantonsrat an der Session zu
    - gänglich gemacht. Die Vorstösse gelten ab diesem Zeitpunkt als eröffnet.
    2 Die Texte der Vorstösse werden mit den Unterschriften im Internet aufgeschaltet.

    § 77

    Ausscheiden der Unterzeichnenden
    1 Sind alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Vorstosses vor seiner Behand
    - lung im Rat aus dem Parlament ausgeschieden, wird der Vorstoss ohne Ratsbeschluss von der Geschäftsliste gestrichen.

    § 78

    Behandlung der Anfragen
    1 Zu den Anfragen findet zu Beginn der Beratung der parlamentarischen Vorstösse ein Schnelldurchgang statt. Dabei erklärt die anfragende Person, ob sie mit der Antwort des Regierungsrates zufrieden ist.
    2 Ist die anfragende Person mit der Antwort des Regierungsrates nicht oder nur teilweise zufrieden, kann sie Diskussion verlangen. Ist sie damit zufrieden, ist ausnahmsweise ei
    - ne kurze Wortmeldung erlaubt.
    3 Nach der Erklärung der anfragenden Person oder nach Abschluss der Diskussion hat der Kantonsrat die Antwort des Regierungsrates auf eine Anfrage zur Kenntnis genom
    - men.

    § 79

    Behandlung der Motionen und Postulate
    1 Bei Motionen und Postulaten erhalten zu Beginn der Erstunterzeichner oder die Erstun
    - terzeichnerin oder die Fraktionssprecherinnen und -sprecher das Wort zur Begründung.
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