Verordnung über den „Naturpark Oberpfälzer Wald“ Vom 14. Juli 1995 (GVBl. S. 558) BayRS 791-5-13-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)
Auf Grund von Art. 11, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1994 (GVBl S. 299), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) ¹Teilgebiete der Naturräume Oberpfälzisches Hügelland, Vorderer Oberpfälzer Wald und Hinterer Oberpfälzer Wald im Landkreis Schwandorf werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. ²Das Gebiet hat eine Größe von ca. 81 700 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Oberpfälzer Wald“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Oberpfälzer Wald e.V.“ mit Sitz in Schwandorf.
§ 2 Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 100 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.
(2) ¹Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. ³Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung der Oberpfalz als höherer Naturschutzbehörde sowie beim Landratsamt Schwandorf als unterer Naturschutzbehörde.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3 Einteilung des Gebiets
(1) ¹Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. ²Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.
(2) ¹Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des jeweiligen Begrenzungsstrichs.
§ 4 Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. 1) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuß zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
in der Schutzzone
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern, insbesondere
– erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
– den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
– die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die unter § 1 genannten Naturräume typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.