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    Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2003 (GVBl. S. 302) BayRS 650-4-F (Art. 1–5)
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    DE - Landesrecht Bayern

    Art. 4 Durchführungsbestimmungen

    Das Staatsministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

    Art. 5 In-Kraft-Treten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft
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