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    BesASO
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    DE - Landesrecht Bayern
    (5) Wird keine Eignung nach den Abs. 1 bis 4 festgestellt, gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.

    § 23 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Realschulzugs in den Gymnasialzug

    Für den Wechsel vom Realschulzug in die Jahrgangsstufen 6 bis 10 des Gymnasialzugs gilt § 14 entsprechend.

    Abschnitt V Schlussbestimmungen

    § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    ¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2006 tritt die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 893, BayRS 2235-2-1-1-UK), geändert durch Verordnung vom 16. September 1999 (GVBl. S. 444), außer Kraft.
    München, den 30. August 2006
    Bayerisches Staatsministerium
    für Unterricht und Kultus
    Siegfried Schneider, Staatsminister

    Stundentafel für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München

    Stundentafel für die Jahrgangsstufe 7 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München

    Stundentafel für die Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München

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