(5) Wird keine Eignung nach den Abs. 1 bis 4 festgestellt, gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.
§ 23 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Realschulzugs in den Gymnasialzug
Für den Wechsel vom Realschulzug in die Jahrgangsstufen 6 bis 10 des Gymnasialzugs gilt § 14 entsprechend.
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2006 tritt die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 893, BayRS 2235-2-1-1-UK), geändert durch Verordnung vom 16. September 1999 (GVBl. S. 444), außer Kraft.
München, den 30. August 2006
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister