4.3
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.4
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden.
4.5
Antragsteller müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.
4.6
Antragsteller müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
4.7
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
4.8
¹Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. ²Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. ³Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.9
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
4.10
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III AGVO
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1
¹Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. ²Es werden nur Zuschüsse ausgereicht, die eine Höhe von mindestens 15 000 Euro erreichen.
5.2
Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen der experimentellen Entwicklung beträgt nach Art. 25 Abs. 5 Buchst. c in Verbindung mit Art. 25 Abs. 6 Buchst. a AGVO sowie nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. a AGVO für
Entwicklungsvorhaben bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität erhöht sich um 20 %-Punkte bei kleinen und um 10 %-Punkte bei mittleren Unternehmen. Bei Softwareunternehmen beträgt der Zuschuss für ein Entwicklungsvorhaben max. 150 000 Euro.
Konzeptvorhaben bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität erhöht sich um 10 %-Punkte bei kleinen Unternehmen. Für die Erstellung eines beurteilungsreifen, tragfähigen technologischen Konzepts beträgt der Zuschuss max. 26 000 Euro, in begründeten Einzelfällen kann bei besonders umfangreichen Zuarbeiten die Obergrenze auf 52 000 Euro angehoben werden.