²Der Nachweis der unverschuldeten Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis.
(4) Die Folgen des Rücktritts, der Verhinderung und des Versäumnisses werden der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
§ 24 Wiederholung der Prüfung
(1) ¹Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. ²Die Wiederholung ist nur möglich, wenn die Studierenden erneut zum Vorbereitungsdienst oder zur pädagogischen Ausbildung für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen wurden.
(2) ¹Die bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses auf Antrag zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. ²Die Note aus den projektbezogenen Leistungen und dem Gutachten gemäß den §§ 16 und 18 aus der ersten Prüfung wird jeweils unverändert übernommen. ³Die oder der Studierende hat die Wahl, welches Prüfungszeugnis sie oder er gelten lassen will. ⁴Das Zeugnis über die Wiederholungsprüfung wird nur ausgehändigt, wenn das erste Prüfungszeugnis zurückgegeben wird. ⁵Die Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung des Ergebnisses hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. ⁶Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
(3) ¹Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. ²Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
Teil 5 Sonstige Qualifikation für Fachlehrkräfte an beruflichen Schulen
§ 25 Berufliche Schulen für Pflegeberufe und für Gesundheitsberufe
(1) ¹Abweichend von Teil 3 kann die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen für Pflegeberufe oder Gesundheitsberufe in einem Bewährungsjahr erworben werden. ²Hierfür sind erforderlich
der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Pflegefachkraft für einen Einsatz an beruflichen Schulen für Pflegeberufe oder in dem einschlägigen Gesundheitsberuf für einen Einsatz an beruflichen Schulen für Gesundheitsberufe und
der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen pädagogischen Studiums.
³Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens sechsmonatige, im Falle des Einsatzes an beruflichen Schulen für Gesundheitsfachberufe eine mindestens einjährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit, auch während des Studiums, nachweisen kann. ⁴Mit Zustimmung des Staatsministeriums können auch hauptberufliche einschlägige Unterrichtstätigkeiten an öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schulen auf die Tätigkeit nach Satz 3 angerechnet werden.
(2) ¹Für die Qualifikationsprüfung gilt Teil 4 mit Ausnahme von §§ 14 und 16. ²Die Prüfung nach § 15 beschränkt sich auf das Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde. ³Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 3 ist der Teiler für die Gesamtprüfungsnote 9.
§ 26 Berufliche Schulen mit künstlerischer oder gestalterischer Ausbildungsrichtung
¹Abweichend von den Teilen 1 bis 4 ist für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationebene als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Ausbildungsrichtungen erforderlich: