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    DE - Landesrecht Bayern
    Jede (Sach-)Bearbeiterin/Jeder (Sach-)Bearbeiter verwaltet ihre/seine Akten selbst, soweit nicht aus organisatorischen Gründen eine andere Regelung erfolgt.

    4.   Zeichnung, Zeichnungsrecht

    4.1   Zeichnung

    Wer eine Verfügung erstellt, weitergibt oder beteiligt ist, zeichnet sie. Die/der Zeichnungsberechtigte zeichnet abschließend. Zeichnungen erfolgen durch Namenszeichen und Datum. Bei elektronischer Bearbeitung tritt an die Stelle des Namenszeichens die eindeutige elektronische Kennzeichnung der/des Beschäftigten und das Datum der elektronischen Zeichnung.
    Wer eine Verfügung zeichnet, übernimmt damit in dem der Funktion entsprechenden Umfang die Verantwortung für deren Inhalt. Die Verantwortung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verfügung auch von Anderen gezeichnet wird.
    Die/der Beteiligte übernimmt mit der Mitzeichnung die Verantwortung insoweit, als der eigene Aufgabenbereich betroffen ist.
    Wer eine Verfügung auf Weisung fertigen muss, kann dies durch den Zusatz „auf Anordnung (aA)“ kenntlich machen.

    4.2   Beteiligung

    In Angelegenheiten, die mehrere Arbeitsgebiete berühren, hat das federführende Arbeitsgebiet die anderen zu beteiligen. Federführend ist das Arbeitsgebiet, das nach der Geschäftsverteilung überwiegend zuständig ist. Zweifel über die Zuständigkeit sind unverzüglich zu klären; sie dürfen die Bearbeitung nicht verzögern. Bis zu ihrer Klärung bleibt das mit der Angelegenheit zuerst befasste Arbeitsgebiet zuständig. Können sich die beteiligten Arbeitsgebiete nicht einigen, entscheidet die/der nächste gemeinsame Vorgesetzte.
    Bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Fälle ist die/der zuständige HSGL – sofern eingesetzt – zu beteiligen.
    Die Beteiligung geschieht in der Form der Mitzeichnung. Die/der Beteiligte ist nicht berechtigt, die Verfügung selbständig zu ändern. Ist die/der Beteiligte nicht bereit mitzuzeichnen und werden die Bedenken von dem federführenden Arbeitsgebiet nicht geteilt, so entscheidet die/der nächste gemeinsame Vorgesetzte.
    Die Mitzeichnung geht der abschließenden Zeichnung durch einen Vorgesetzten voraus.

    4.3   Zeichnungsrecht

    Die (Sach-)Bearbeiterin/der (Sach-)Bearbeiter hat für ihr/sein Arbeitsgebiet das Zeichnungsrecht, soweit kein Zeichnungsvorbehalt besteht.
    Die/der SGL zeichnet abschließend, soweit die Zeichnung nicht der Amtsleitung vorbehalten ist.
    Die einzelnen Zeichnungsvorbehalte werden durch die obersten Landesfinanzbehörden – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen – bestimmt.
    Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält nach Maßgabe näherer Bestimmungen für bestimmte Aufgaben innerhalb des Arbeitsgebiets ein Zeichnungsrecht.
    Während der Einarbeitungszeit oder aus wichtigem Grund kann das Zeichnungsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Einarbeitungszeit soll im Allgemeinen sechs Monate nicht überschreiten.
    Zeichnungsrechtregelungen, die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Bestimmungen festgelegt sind, bleiben unberührt.

    5.   Sonstige Bestimmungen

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