§ 18 Unterrichtung über die Beratungen
¹Über den Inhalt der Beratungen des Ältestenrats werden die Fraktionen durch ihre Vertreterinnen und Vertreter, fraktionslose Mitglieder des Landtags auf ihren Wunsch durch die Präsidentin oder den Präsidenten unterrichtet. ²Soweit die Beratungsergebnisse des Ältestenrats für die Arbeit des Landtags von Bedeutung sind, werden diese den hierfür zuständigen Stellen mitgeteilt. ³Für Verschlusssachen findet § 191 Anwendung.
§ 19 Vollversammlung
(1) Die Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung, die am Sitz der Staatsregierung zusammentritt.
(2) In der Vollversammlung werden insbesondere die Verhandlungsgegenstände des Landtags abschließend beraten und entschieden, so weit sich nicht aus einem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung etwas anderes ergibt.
§ 20 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten des Zwischenausschusses regeln sich nach Art. 26 und 32 BV.
§ 21 Mitgliederzahl und Zusammensetzung
(1) ¹Die Mitgliederzahl des Zwischenausschusses bestimmt der Landtag. ²Der Landtag bestellt einmalig die Mitglieder des Zwischenausschusses und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach dem Vorschlag der Fraktionen. ³Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter genießen die Rechte der Art. 27 mit 31 BV.
(2)
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein (Art. 44 Abs. 3 BV).
§ 22 Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Der Zwischenausschuss wählt für die Dauer seines Bestehens aus seinen ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den oder die Erste und Zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8.
§ 23 Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse
(1) Ständige Ausschüsse sind für folgende Angelegenheiten zu bilden:
Staatshaushalt und Finanzfragen,
Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration,
Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport,
Wirtschaft, Landesentwicklung, Energie, Medien und Digitalisierung,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Arbeit und Soziales, Jugend und Familie,
Wissenschaft und Kunst,
Bildung und Kultus,
Fragen des öffentlichen Dienstes,
Eingaben und Beschwerden,
Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen,
Umwelt und Verbraucherschutz,
Gesundheit und Pflege,
Wohnen, Bau und Verkehr.
(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Fragen bilden und aufheben.
(3) ¹Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen und sie wieder auflösen. ²Sie können nicht beauftragt werden, über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden.
§ 24 Aufgaben
(1) ¹Die Ausschüsse haben die Verhandlungen der Vollversammlung vorzubereiten und über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden. ²Soweit die Vollversammlung nicht selbst entscheidet, nimmt der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen die Rechte des Landtags gemäß Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 7 BayHO wahr.
(2) Die Unterausschüsse berichten über ihre Beratungen dem jeweiligen Ausschuss.