Vorherige Seite
    Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“
    1 - 27 - 8
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Bayern

    4.1  Vorhabenbeginn

    ¹Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. ²Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. ³Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

    4.2  Ausschlussgründe

    Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
    – die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
    – die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/01 vom 31.7.2014, S. 1) in ihrer geänderten oder neuen Fassung anzusehen sind,
    – über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

    5.  Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    5.1  Allgemeines

    ¹Das Gesamtfördervolumen von 20 Millionen Euro soll über die gesamte Förderperiode verteilt werden. ²Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. ³Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. ⁴Die für die jeweilige Förderperiode für alle Zuwendungsempfänger geltenden maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt. ⁵Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die Programmlaufzeit maximal 20 Prozent der Mittel an einen Antragsteller vergeben werden. ⁶Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzende Obergrenzen pro Antragsteller definiert werden. ⁷Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben (vgl. Nr. 2). ⁸Die jeweiligen maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen veröffentlicht. ⁹Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.

    5.2  Maximale Förderbeträge für Ladepunkte

    Normalladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (AC & DC)
    60 Prozent
    2 500 Euro
    Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von über 22 kW bis kleiner als 100 kW
    60 Prozent
    10 000 Euro
    Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von 100 kW und höher
    60 Prozent
    20 000 Euro

    5.3  Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse

    Anschluss an das Niederspannungsnetz
    60 Prozent
    10 000 Euro
    Anschluss an das Mittelspannungsnetz
    60 Prozent
    100 000 Euro
    Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss
    wie dazugehöriger Netzanschluss
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren