4.1 Vorhabenbeginn
¹Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. ²Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. ³Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.2 Ausschlussgründe
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
– die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
– die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/01 vom 31.7.2014, S. 1) in ihrer geänderten oder neuen Fassung anzusehen sind,
– über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Allgemeines
¹Das Gesamtfördervolumen von 20 Millionen Euro soll über die gesamte Förderperiode verteilt werden. ²Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. ³Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. ⁴Die für die jeweilige Förderperiode für alle Zuwendungsempfänger geltenden maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt. ⁵Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die Programmlaufzeit maximal 20 Prozent der Mittel an einen Antragsteller vergeben werden. ⁶Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzende Obergrenzen pro Antragsteller definiert werden. ⁷Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben (vgl. Nr. 2). ⁸Die jeweiligen maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen veröffentlicht. ⁹Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.
5.2 Maximale Förderbeträge für Ladepunkte
Normalladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (AC & DC)
60 Prozent
2 500 Euro
Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von über 22 kW bis kleiner als 100 kW
60 Prozent
10 000 Euro
Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von 100 kW und höher
60 Prozent
20 000 Euro
5.3 Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse
Anschluss an das Niederspannungsnetz
60 Prozent
10 000 Euro
Anschluss an das Mittelspannungsnetz
60 Prozent
100 000 Euro
Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss
wie dazugehöriger Netzanschluss