4.3 Alleinstehende Wohnungslose
Bei der Hilfe für allein stehende Wohnungslose kommt es vor allem darauf an, im Rahmen der Sozialhilfe ein umfassendes, situationsangemessenes Hilfesystem anbieten zu können. Dabei geht es zunächst um die Bereitstellung oder die Vermittlung einer ersten Grundversorgung (Verpflegung, Übernachtung, Körperpflege, Bekleidung, medizinische Versorgung), sodann um Hilfen bei der Sicherstellung der weiteren materiellen Existenzgrundlagen und, wo erforderlich und durch den Hilfesuchenden angenommen, um die Einleitung von Hilfemaßnahmen, die das Ziel haben, die Obdachlosigkeit zu beseitigen.
Auf das Rahmenkonzept „ambulante Hilfen für allein stehende Wohnungslose in besonderen sozialen Schwierigkeiten in Bayern“, Arbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern, Bayer. Wohlfahrtsdienst 1994, 105 wird hingewiesen.
4.4 Wohngeld
4.4.1
Wohngeld, das nach
– dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl I S. 183; Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1992, BGBl I S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594),
– der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1992 (BGBl I S. 1686), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1167) und
– der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1995 (BAnz Nr. 146a vom 5. August 1995)
zu gewähren ist, ist dazu bestimmt, angemessenen und familiengerechten Wohnraum wirtschaftlich zu sichern. Es ist deshalb ein wichtiges Mittel zur Vermeidung und Beseitigung von Obdachlosigkeit.
4.4.2
Wohngeld kann grundsätzlich auch Obdachlosen gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung ist unter anderem, dass es sich bei den von Obdachlosen bewohnten Unterkünften um Räume handelt, die zum Wohnen bestimmt und nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung zum Wohnen geeignet sind.
Nutzungsberechtigt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Wohngeldgesetz sind auch Obdachlose, die durch die Sicherheitsbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen wurden.
4.5 Sozialhilfe
4.5.1 Zielsetzung; Abgrenzung zum Sicherheitsrecht
Obdachlosigkeit ist in erster Linie mit Mitteln der Sozialhilfe zu begegnen. Während das Sicherheitsrecht als Eingriffsrecht, nicht als Leistungsrecht ausgestaltet ist und daher geeignete Hilfen nicht zur Verfügung stellen kann, gewährt das BSHG vielfältige soziale Hilfen für Obdachlose. Ziel dieser Hilfen ist es, dass die betreffenden Personen wieder unabhängig von Sozialhilfe leben können. Dazu gehört vor allem, dass Wohnungsverlust vermieden wird bzw. dass den Obdachlosen geholfen wird, in eine normale Wohnung zurückzukehren. Obdachlosigkeit ist durch die Unterbringung in einer vorübergehenden Unterkunft nicht beendet.